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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des FS und 2. der RS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 2003, Zl. FA13A-03-12.10 L 9 - 03/265, betreffend Antrag eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. Sport- und Turnverein S, L, S-Gasse, und
2. Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zur Vorgeschichte des mit dem vorliegenden baupolizeilichen Verfahren in einem Zusammenhang stehenden Baubewilligungsverfahrens kann auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0142, verwiesen werden. Gegenstand des dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahrens war das Ansuchen des erstmitbeteiligten Vereines um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Lärmschutzwand samt zwei Lautsprechern, einer Ausschank als Zubau zur Asphaltbahnanlage nordseitig, eines Abstellraumes als Zubau zur Asphaltbahnanlage südseitig, einer Um- und Einhausung der Asphaltbahn, einer Ballfangnetzanlage sowie eines Gastanks mit Schutzmauer auf den Grundstücken Nr. 1387/2 und 1376/1, KG L. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Mai 1999 wurde dem Erstmitbeteiligten nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Plandarstellung und Baubeschreibung und nach Maßgabe von "Auflagen und Vorschreibungen" die Baubewilligung für dieses Projekt erteilt.
Die dagegen von den Beschwerdeführern, die Eigentümer eines dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstückes sind, nach Erschöpfung des gemeindebehördlichen Instanzenzuges erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 2000 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit dem angeführten hg. Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 stellten die Beschwerdeführer an den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Stmk. BauG hinsichtlich der ihrer Ansicht nach vorschriftswidrig errichteten, insbesondere nicht konsensmäßig gebauten sowie im hochwassergefährdeten Gebiet liegenden Lärmschutzwand samt den Lautsprechern.
Auf Grund eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführer hat in der Folge der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 7. April 2003 diesen Antrag, soweit er auf die errichtete Lärmschutzwand gerichtet war, abgewiesen und die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der auf der genannten Lärmschutzwand angebrachten "Lautsprecheranlage" einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der vorliegenden Lärmschutzwand um eine Immissionsschutzmaßnahme handle, von der selbst keine Immissionen ausgingen. Der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen Lärmschutzwand lasse eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft nicht erwarten.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde - soweit es beschwerderelevant ist - damit begründet, dass der befürchtete unzureichende Hochwasserschutz bzw. die befürchtete Beeinträchtigung durch die Veränderung des Hochwasserabflussverhaltens (nach den Behauptungen der Beschwerdeführer seien die an der Lärmschutzwand angeordneten Hochwasserklappen zubetoniert worden) kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Stmk. BauG darstellten. Die Baubehörde habe zwar gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. zu prüfen, ob ein Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet sei und nicht etwa Gefährdungen durch Hochwasser zu erwarten seien, diese Prüfung sei jedoch eine amtswegige, die der Mitsprache der Nachbarn entzogen sei.
Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 1765/03-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.
Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. steht dem Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung von Bestimmungen über
"5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) "
ein Mitspracherecht zu.
Gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, es seien im vorliegenden Fall keine Nachbarrechte verletzt worden. Es werde insbesondere gerügt, dass das Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt worden sei. Diese Bestimmung sehe vor, dass bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen seien. Dafür erforderliche Anlagen seien so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher seien und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstünden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung besitze der Nachbar gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG einen Rechtsanspruch. Diese Bestimmung ziele darauf ab, dass bei baulichen Anlagen nicht nur das technische und hygienische Einsammeln der Abwässer und Niederschlagswässer, sondern auch deren einwandfreie Entsorgung auf Dauer sicherzustellen sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Hochwasserklappen zubetoniert worden seien, sei nicht mehr sichergestellt, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallenden Abwässer einwandfrei abgeleitet und entsorgt würden, sondern es bestehe die Gefahr, dass sich im Falle von Niederschlägen diese auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ansammelten. Aus dem näher genannten Gutachten von Dipl. Ing. K. vom 5. Juni 2002 ergebe sich, dass die zubetonierten Hochwasserklappen eine konsenswidrige Form der Errichtung darstellten und dass das Ansammeln von Niederschlagswässern sowie Hochwässern auf dem Anwesen der Beschwerdeführer nicht verhindert werde. Zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe sich die belangte Behörde mit dem Zubetonieren der Hochwasserklappen und der daraus resultierenden Gefahr nicht befasst. Aber selbst für den Fall, dass die Hochwasserklappen nunmehr doch wieder ihre Funktion erhielten, nämlich in der Form beweglicher Klappen, die bei Hochwasser aufgemacht werden könnten, damit das Hochwasser abrinnen könnte, seien diese nicht ausreichend dimensioniert.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG besteht ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die betroffenen baulichen Anlagen Rechte der Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. verletzen. Danach kommt es also auf das Vorliegen einer Verletzung von Nachbarrechten an (vgl. in diesem Sinne auch Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht4, 423, Anm. 15 zu § 41 Stmk. BauG und u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0069), dass einem derartigen Antrag Rechnung zu tragen wäre. Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass ihre Rechte gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick auf die von ihnen dargelegte Situation auf ihrem Grundstück bei Hochwasser nicht entsprechend beurteilt worden seien. Zutreffend hat die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass der behauptete unzureichende Hochwasserschutz auf einem Nachbargrundstück bzw. eine Beeinträchtigung durch die Veränderung des Hochwasserabflussverhaltens auf einem Nachbargrundstück kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG darstellt. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte § 65 Abs. 1 Stmk. BauG betrifft die Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern in Bezug auf eine baulichen Anlage auf dem Baugrundstück, wobei dem Nachbarn nur im Hinblick auf die Anordnung des zweiten Satzes des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG, der die Herstellung und Instandhaltung der für die Entsorgung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern vorgesehenen Anlagen betrifft, ein Mitspracherecht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2001/06/0140). Diese Bestimmung regelt nicht die Situation von Hochwasser und einen allfälligen Hochwasserabfluss auf einem Nachbargrundstück.
Auch auf die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG, nach dem bei Beurteilung der Bauplatzeignung eines Grundstückes u. a. Gefährdungen durch Hochwasser zu berücksichtigen sind und der sich gleichfalls auf das Baugrundstück bezieht, ergibt sich kein Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (vgl. u.a. das bereits angeführte hg. Erkenntnis Zl. 2001/06/0140, und das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass auch mit der vorgetragenen Befürchtung einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf ihrem Grundstück kein Nachbarrecht der Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend gemacht wird.
Da Verfahrensrechte nur insoweit verletzt sein können, als eine Verletzung in einem materiellen Recht möglich ist, ist der weiters geltend gemachte Verfahrensmangel, dass keine Feststellungen der belangten Behörde zum behaupteten Zubetonieren der Hochwasserklappen auf der Lärmschutzmauer vorgenommen worden seien, jedenfalls nicht wesentlich.
Der letztlich vorgetragenen Behauptung, dass überhaupt auf Grund der gesamten baulichen Ausrichtung der Lärmschutzwand nach heutigem neuesten Stand der Technik eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer nicht sichergestellt sei, die in der Beschwerde auch in keiner Weise näher begründet wird, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil dem Nachbarn - wie bereits erwähnt - diesbezüglich keine Mitspracherecht zukommt
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. November 2004
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060075.X00Im RIS seit
27.12.2004