RS OGH 2003/4/10 8Ob252/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
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Norm

ZPO §159
ZPO §232
ZPO §233
KO §7
KO §110
KO §111
KO §113

Rechtssatz

Wird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, § 7 KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117527

Dokumentnummer

JJR_20030410_OGH0002_0080OB00252_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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