RS OGH 2003/4/10 15Os3/03 (15Os4/03), 11Os45/04, 15Os101/04, 15Os125/04, 15Os137/07x, 14Os160/09z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117499

Im RIS seit

10.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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