Norm
ABGB §871 Abs1 ARechtssatz
Bei einem Gattungskauf, bei dessen Abschluss noch nicht feststeht, mit welcher konkreten Sache aus der Gattung erfüllt wird, ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die ganze Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist. Damit ist aber beim Gattungskauf im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache die Irrtumsanfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, sofern nicht die ganze Gattung vom Irrtum betroffen ist (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117666Dokumentnummer
JJR_20030423_OGH0002_0090OB00247_02T0000_001