Norm
EG Amsterdam Art141Rechtssatz
1. Art 141 EG gilt nach dem weiten Entgeltsbegriff des EuGH auch für betriebliche Pensionsregelungen, gleichgültig ob sie sich als Ergänzung des gesetzlichen Sozialversicherungssystems darstellen oder an die Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung treten. Betriebspensionen werden nämlich auf Grund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.
2. Ein unterschiedliches Pensionsanfallsalter in betrieblichen Pensionsregelungen verstößt selbst dann gegen Art 141 EG, wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen dem nationalen Sozialversicherungssystem entspricht.
3. Gemäß dem Urteil Barber (Urteil des EuGH vom 17. 5. 1990, Rs 262/88, Barber, Slg 1990, I-1889) kann die unmittelbare Wirkung von ex-Art 119 EGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Betriebsrenten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. 5. 1990 geschuldet werden. Diese zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).
4. Die Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen ? im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen ? Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar auf Grund des Geschlechts beim Anschluss an das Betriebsrentensystem der Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117672Im RIS seit
23.05.2003Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015