Norm
EO §9 BRechtssatz
Ist während des Oppositionsverfahrens das Eigentum an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten übergegangen, wird jedoch dieser Eigentumsübergang nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht, so ist das Vorliegen des geltend gemachten Oppositionsgrunds zufolge §234 ZPO unabhängig davon, ob der Dritte und nunmehrige Liegenschaftseigentümer bereits rechtskräftig in das Exekutionsverfahren eingetreten ist, zu prüfen und danach zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117664Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00324_02X0000_002