RS OGH 2003/4/24 3Ob324/02x

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

EO §9 B
ZPO §234

Rechtssatz

Ist während des Oppositionsverfahrens das Eigentum an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten übergegangen, wird jedoch dieser Eigentumsübergang nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht, so ist das Vorliegen des geltend gemachten Oppositionsgrunds zufolge §234 ZPO unabhängig davon, ob der Dritte und nunmehrige Liegenschaftseigentümer bereits rechtskräftig in das Exekutionsverfahren eingetreten ist, zu prüfen und danach zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117664

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0030OB00324_02X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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