RS OGH 2003/4/24 8ObA190/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Norm

BundesmuseenG §10 Abs5
BundesmuseenG 2002 §10 Abs5
KollV für das Kunsthistorische Museum
VBG §24
VBG §36
VBG §78a
VBG §89

Rechtssatz

§10 Abs5 Bundesmuseen-Gesetz in seiner Stammfassung ist nicht als Verweis auf das VBG, sondern als Rechtswahrungsklausel (statisch) zu verstehen, sodass sich die betroffenen Vertragsbedienstetenauf spätere Änderungen des VBG nicht berufen können; andererseits ist daraus aber zu schließen, dass sich die ehemaligen Vertragsbediensteten auf für sie günstigere zwingende Bestimmungen (Abfertigung, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung) der nunmehr auf sie anzuwendenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze berufen können. hinsichtlich der Dauer der Entgeltfortzahlung ist aber der als Inhalt des Einzelvertrages wirkende §24 VBG, hinsichtlich der Höhe des Entgeltes §8 AngG anzuwenden.

Die Neufassung des § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz 2002 idF BGBl I 14/2002 enthält jedoch eine dynamische Verweisung auf das VBG, welches daher ab Inkrafttreten (1.1.2002) in der jeweils geltenden Fassung auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Bediensteten (soweit sie nicht in den KV übergetreten sind anzuwenden ist. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis e oder p 1 bis p 5 besteht die nunmehr unbefristete Möglichkeit, ab 1.7.2002 in die Entlohnungsschemata v oder h zu wechseln; in diesem Fall besteht für die in diese Entlohnungsschemata übergetretenen Vertragsbediensteten ein Anspruch auf Pensionskassenzusagen; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach §36 VBG ist aber untersagt. Für die Bediensteten, die in den Kollektivvertrag üergetreten sind, gilt nur mehr das AngG, nicht aber das VBG.

Bezüglich der Arbeitszeit gelangt das AZG auf Dienstverhältnisse sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117627

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_008OBA00190_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten