RS OGH 2003/4/24 2Ob64/03f, 10Ob14/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

UVG §3 Z2

Rechtssatz

Die erfolglose Exekutionsführung muss im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Vorschussantrag (und nicht vor der Entscheidung darüber) gelegen sein.

Die nach dem Einlangen des Vorschussantrages abgelaufene Zeit ist nicht auf den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117686

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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