Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Die erfolglose Exekutionsführung muss im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Vorschussantrag (und nicht vor der Entscheidung darüber) gelegen sein.
Die nach dem Einlangen des Vorschussantrages abgelaufene Zeit ist nicht auf den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117686Im RIS seit
24.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013