Norm
EO §9 ERechtssatz
Wenn im Oppositionsprozess gegen eine Räumungsexekution als Oppositionsgrund nur der während des Oppositionsverfahrens erfolgte Eigentumsübergang an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten geltend gemacht wird, kann der Verpflichtete diesen Umstand entweder in einem bereits abhängigen Oppositionsprozess oder mit einer erst neu einzubringenden Oppositionsklage geltend machen. Der Ausgang des Verfahrens ist dann davon abhängig, ob der Dritte als neuer Eigentümer-maßgeblich für seine Rechtsstellung ist die Eintragung im Grundbuch - im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess bereits rechtskräftig in das Räumungsexekutionsverfahren eingetreten ist oder nicht. Davon ausgehend bestehen zwei Möglichkeiten:
a.) Wenn der Dritte vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess bereits rechtskräftig in das Räumungsexekutionsverfahren eingetreten ist, kann nur mehr der Dritte als neuer Eigentümer das Räumungsverfahren gegen den Verpflichteten fortsetzen. In einem solchen Fall ist die Oppositionsklage abzuweisen, weil der vom Verpflichteten gegenüber dem Voreigentümer geltend gemachte Oppositionsklagegrund nicht mehr besteht. b.) Ist der Dritte dagegen zum dargestellten Zeitpunkt (noch) nicht rechtskräftig in das Räumungsexekutionsverfahren eingetreten, so ist der Oppositionsklage insoweit Folge zu geben, dass festgestellt wird, dem betreibenden Gläubiger und Oppositionsbeklagten stehe ein Recht an der Verfolgung seines Räumungsanspruchs gegenüber dem Verpflichteten und Oppositionskläger nicht (mehr) zu. Somit ist der vollstreckbare Räumungsanspruch nicht erloschen, sondern steht wegen des Rechtsübergangs dem betreibenden und beklagten Titelgläubiger nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117663Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00324_02X0000_001