Norm
EO §64Rechtssatz
Im Exekutionsverfahren beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz vierzehn Tage, auch wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, es sei denn, der Gesetzgeber hätte für die Vollziehung bestimmter Materien des Exekutionsrechts eine andere Anordnung getroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117667Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00096_03V0000_001