RS OGH 2003/4/28 7Ob59/03g, 6Ob80/11z

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Norm

ABGB §1212
GmbHG §39

Rechtssatz

Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Syndikatsvertrag in seiner üblichen Ausprägung (sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zusteht [vgl BGHZ 46, 291, 295]) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren (1 Ob 629/85 ua), jedes Mitglied kann folglich - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen. Syndikatsvereinbarungen können aber auch befristet eingegangen werden, wobei die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht kalendermäßig festgelegt werden muss; sie kann sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten. Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117681

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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