RS OGH 2003/4/28 13Bkd2/03, 7Bkd3/03, 2Bkd2/04, 10Bkd8/09, 15Bkd2/11, 12Bkd1/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2003
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita
RL-BA §45 Abs3 litd
RAO §10 Abs5

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten, wo der Anwaltstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt werden soll. Die marktschreierische Werbung des Anwaltes ist jedenfalls zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 13 Bkd 2/03
  • 7 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 7 Bkd 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Die Schlagzeile "Top-Rechtsanwälte vertreten sie!" mit farblicher Hervorhebung der Worte "Top" und "vertreten" und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhalt mit dem Lichtbild sämtlicher Kanzleikollegen und der darunter befindlichen Namensnennung derselben stellt eine Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen dar und läuft damit dem Verbot der standeswidrigen, nämlich marktschreierischen Werbung im Sinn des § 45 Abs 3 RL-BA zuwider. (T1)
  • 2 Bkd 2/04
    Entscheidungstext OGH 21.02.2005 2 Bkd 2/04
    Vgl auch; Beisatz: Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, wird sie bestimmten, einem eigenen Standesrecht unterworfenen Berufsgruppen wie auch den Rechtsanwälten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit ihrem Standesansehen unvereinbar ist. Dabei kommt es auch im Fall eines Rechtsanwaltes nicht darauf an, welchen Tatsachenkern die solchermaßen angesprochenen präsumtiven Klienten einer Werbebehauptung entnehmen. Entscheidend ist, ob durch die unzulässige Werbung Aufmerksamkeit auf die Tätigkeit des Werbenden gelenkt werden soll. (T2)
  • 10 Bkd 8/09
    Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 8/09
    Vgl auch; Beisatz: Gerade die marktschreierische Werbung des Anwalts ist im hohen Ausmaß geeignet, den Anschein der Unseriosität des Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit zu bewirken. Dem Begriff der marktschreierischen Werbung kommt dabei ein vom allgemeinen Lauterkeitsrecht abweichender Begriffsinhalt zu: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4)
  • 15 Bkd 2/11
    Entscheidungstext OGH 27.06.2011 15 Bkd 2/11
    Vgl; Beisatz: Hier: Zeitungsinserat und an Immobilienverwalter versandtes Schreiben, in welchem ein Anwalt unentgeltlich die Abmahnung von Falschparkern und die Geltendmachung eines pauschalen Aufwandersatzes von 50 Euro für die Klienten anbot. (T5)
  • 12 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 03.12.2012 12 Bkd 1/12
    Vgl auch; Beisatz: Das Überlassen von Visitenkarten ist nicht jenem von Vollmachtsformularen gleichzuhalten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117596

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten