Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich, wahrheitsgemäß und berufsbezogen sind. Verboten sind insbesonders die gezielte Werbung um neue Klientel und die reklamehafte Selbstdarstellung. Ein Verstoß gegen diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Einschränkungen der Werbefreiheit sind dort geboten, wo der Anwaltstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt werden soll. Die marktschreierische Werbung des Anwaltes ist jedenfalls zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117596Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013