Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs3Rechtssatz
Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Art 4 Abs 3 der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 3 Fernabsatz-RL (arg.: "darüber <gemeint: über die zuvor genannten Anforderungen hinaus zu Beginn des Gesprächs ... ausdrücklich offenzulegen") nicht zweifelhaft, wird doch dort unzweideutig auf eine Information über Telefon abgestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
MedienbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117612Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012