RS OGH 2003/4/29 11Os42/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

StGB §9
StGB §42

Rechtssatz

Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu § 184 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118093

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0110OS00042_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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