Norm
ABGB §5Rechtssatz
1. Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden.
2. Da der infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen ist, dass sogar rechtskräftige Individualentscheidungen abgeändert werden könnten, erfasst die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten. Für die Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung ist eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsregelung auf Grund der Änderung der Verhältnisse infolge der neuen Rechtslage jedoch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117857Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00135_02P0000_001