RS OGH 2003/4/29 1Ob22/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117637

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00022_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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