Norm
ZPO §577Rechtssatz
Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117637Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00022_03X0000_001