RS OGH 2003/4/29 1Ob95/03g, 1Nc73/11t, 8ObA15/14k

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

AHG §9 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung der Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG ist, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit § 9 Abs 4 AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117635

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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