Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes, es kommt aber nicht darauf an, wieviele Bestandobjekte in diesem neuen Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung oder Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Umbau, Einbau oder Zubau als Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117872Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019