Norm
EheG §81Rechtssatz
Eine jedenfalls knapp vor Aufhebung der Ehegemeinschaft erlangte Pensionsabfindung eines der Ehegatten ist nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Pensionsabfindung könnte aus Gründen der Billigkeit dann angemessen einzubeziehen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam traf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117574Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0010OB00053_02D0000_001