Norm
WEG 1975 §17 Abs2Rechtssatz
Eine abstrakte Rechtsbelehrungspflicht dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber über allgemeine Verjährungsfristen eines dem Wohnungseigentümer selbst gegen den Erstverkäufer zustehenden Anspruches geht über die Interessenswahrungspflicht des Verwalters hinaus. Es gehört nicht zu den typischen Verwalterpflichten, nicht von ihm selbst geltend zu machende Ansprüche evident zu halten und den Berechtigten vor einer allgemeinen Verjährung zu warnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117891Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00073_03A0000_002