Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017