Norm
ASVG §255 Abs1 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG gilt auch für jenen Versichertenkreis, welcher bereits seinen Berufsschutz aufgrund einer erlernten oder angelernten Tätigkeit hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117594Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009