RS OGH 2003/4/29 4Ob36/03b, 4Ob107/21w, 4Ob46/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

ZPO §461
ZPO §514 B

Rechtssatz

Der aus einer einstweiligen Verfügung Berechtigte verliert erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, sich (auf Grund eines anderen Lebenssachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel im Sicherungsverfahren zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117606

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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