Norm
ZPO §461Rechtssatz
Der aus einer einstweiligen Verfügung Berechtigte verliert erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, sich (auf Grund eines anderen Lebenssachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel im Sicherungsverfahren zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117606Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022