RS OGH 2003/4/29 1Ob87/03f, 3Ob47/08w, 3Ob46/08y, 6Ob227/09i, 2Ob16/11h, 3Ob120/11k, 8Ob88/11s, 1Ob2

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

B-VG Art92 Abs1
OGHG §1 Abs1

Rechtssatz

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117577

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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