RS OGH 2003/4/30 13Os110/02, 14Os92/03, 15Os132/05h, 13Os92/19g, 13Os19/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

StPO §119 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. Allein der Umstand, dass es sich um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/02
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 110/02
  • 14 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
    nur: Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. (T1)
  • 15 Os 132/05h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 15 Os 132/05h
  • 13 Os 92/19g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 92/19g
  • 13 Os 19/20y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 19/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117726

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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