Norm
StPO §119 Abs1Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt. Allein der Umstand, dass es sich um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117726Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020