Norm
StGB §293 Abs2Rechtssatz
Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117739Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019