RS OGH 2003/4/30 13Os31/03 (13Os32/03), 12Os77/05y (12Os78/05w), 12Os24/08h, 14Os71/14v, 15Os41/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

StGB §293 Abs2

Rechtssatz

Unwahre Vorbringen oder Behauptungen von Verfahrensparteien kommen im Allgemeinen nicht als tatbildlich nach § 293 Abs 2 in Betracht, weil sie in der Regel nicht als Beweismittel (geeignet und) bestimmt sind. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 31/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 31/03
  • 12 Os 77/05y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 12 Os 77/05y
    Vgl auch
  • 12 Os 24/08h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 24/08h
    Vgl; Beisatz: Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. (T1)
    Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne des § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. (T2)
  • 14 Os 71/14v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 71/14v
    Auch; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ? von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ? gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T3)
  • 15 Os 41/15s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 41/15s
    Auch; Beis wie T3
  • 14 Os 120/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 120/18f
    Auch
  • 13 Os 4/19s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 4/19s
    Beis wie T3
  • 15 Os 15/19y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 15 Os 15/19y
    Beis wie T3
  • 15 Os 45/19k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 45/19k
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117739

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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