Vgl; Beisatz:
§ 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T1)
Beisatz: Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden. (T2)
Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (idF vor SMG-Novelle 2007 BGBl I 2007/110) und
§ 28a Abs 2 SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des
§28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des
§ 61 StGB nicht herangezogen werden. (T3)