RS OGH 2003/4/30 13Os51/03, 15Os53/03, 15Os51/03, 15Os70/03, 13Os76/03, 14Os132/03, 11Os160/03, 13Os

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Norm

ARHG §33 Abs5
GRBG allg
MRK Art13 IV8

Rechtssatz

Infolge Aufhebung des ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 ARHG) ausdrücklich ausschließenden zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof besteht in Hinsicht auf die Frage nach der Möglichkeit einer Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese lässt sich durch Gesetzesanalogie schließen. Das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, ist im Hinblick auf seinen auch hier aktuellen Zweck, demjenigen, der durch eine strafgerichtliche Entscheidung (oder Verfügung) in einem Grundrecht (nämlich auf persönliche Freiheit) verletzt zu sein behauptet, eine wirksame Beschwerde zu gewähren (Art 13 EMRK; vgl JAB GRBG), für eine Analogie zur Sicherung des nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Grundrechtsschutzes durch den Obersten Gerichtshof geeignet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117727

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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