Norm
ARHG §33 Abs5Rechtssatz
Infolge Aufhebung des ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 33 ARHG) ausdrücklich ausschließenden zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch den Verfassungsgerichtshof besteht in Hinsicht auf die Frage nach der Möglichkeit einer Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese lässt sich durch Gesetzesanalogie schließen. Das Grundrechtsbeschwerdegesetz, BGBl 1992/864, ist im Hinblick auf seinen auch hier aktuellen Zweck, demjenigen, der durch eine strafgerichtliche Entscheidung (oder Verfügung) in einem Grundrecht (nämlich auf persönliche Freiheit) verletzt zu sein behauptet, eine wirksame Beschwerde zu gewähren (Art 13 EMRK; vgl JAB GRBG), für eine Analogie zur Sicherung des nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Grundrechtsschutzes durch den Obersten Gerichtshof geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117727Im RIS seit
30.05.2003Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012