Norm
GRBG §2Rechtssatz
Für die Kontrolle des Obersten Gerichtshofes, ob eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung vorliegt, ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Dies gilt sowohl für die Prüfung der Haftgründe als auch des dringenden Tatverdachtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117569Dokumentnummer
JJR_20030507_OGH0002_0150OS00060_0300000_001