RS OGH 2003/5/12 9Nc109/02g, 2Ob212/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2003
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Norm

JN §99 Abs2

Rechtssatz

Wertpapiere, bei denen das Recht aus der Forderung mit dem Besitz des Wertpapiers verknüpft ist, fallen nicht unter § 99 Abs 2 JN, so zB alle Inhaber- und Orderpapiere sowie Namenspapiere mit Wertpapiercharakter. Sie sind wie alle anderen Vermögenswerte zu betrachten; nicht der Sitz oder Wohnsitz des aus dem Wertpapier Verpflichteten, sondern der Ort, an dem sich das Wertpapier befindet, ist für die Begründung des Gerichtsstandes oder Streitgegenstandes maßgebend. Da Namensaktien kraft Gesetzes Orderpapiere sind und die Rechtsnachfolge in die Mitgliedschaft sich unabhängig von der nur deklarativen Umschreibung im Aktienbuch vollzieht, besteht keine Veranlassung, für Namensaktien von der vorgenannten Regelung (Maßgeblichkeit des Aufbewahrungsortes) abzuweichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117750

Dokumentnummer

JJR_20030512_OGH0002_0090NC00109_02G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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