Norm
RAO §11 Abs2Rechtssatz
Es ändert nichts an der Pflichtverletzung, dass die Untätigkeit des Anwaltes aufgrund von ihm im Kündigungszeitpunkt nicht vorhergesehener Umstände keinen Rechtsnachteil für die betroffene Partei bewirkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0016458Im RIS seit
11.06.2003Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012