Beisatz: Hier: Der Ansicht, eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung sei nur dann gewährleistet, wenn diese vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend gemacht werden, ist nicht zu folgen. (T5)
Beisatz: Die Notwendigkeit der Ordination nach
§ 28 Abs 1 Z 2 JN kann sich auch aus dem Grundsatz der effektiven Umsetzung des Europäischen Gemeinschaftsrechts ("effet utile") ergeben, käme doch die Abweisung des Ordinationsantrags für eine Klage über Ausgleichszahlungen aus der Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO (Fluggastrechte-VO) geradezu einer Rechtsschutzverweigerung gleich, wenn die Entscheidung in Österreich gar nicht vollstreckbar wäre. (T5a)
Beisatz: Hier: Im Ordinierungsverfahren wird ausreichend behauptet, dass das beklagte Flugunternehmen in Österreich Vermögen hat und daher hier Exekution geführt werden soll. Es bestehen keine Abkommen mit der Republik Serbien über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der EU-FluggastVO. (T5b)
Anmerkung zur GlSt: Beisätze T5a und T5b nachträglich hinzugefügt im August 2019.