Norm
StPO §90h Abs1Rechtssatz
Schon aus § 90h Abs 1 StPO, wonach nur die Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach einem nicht bloß vorläufigen Verfolgungsrücktritt die ordentliche Wiederaufnahme erfordert, ergibt sich, dass in allen anderen Fällen das Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Dem steht auch die Bestimmung des § 90h Abs 2 Z 1 bis 3 StPO nicht entgegen, weil diese bloß eine prozessuale Sonderregelung für Fälle enthält, in denen der Verdächtige dem von ihm angenommenen Diversionsanbot nicht entspricht oder gegen ihn wegen einer neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage erhoben wird. Die Zulässigkeit der formlosen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens in sonstigen Fällen während eines nicht offenen Diversionsverfahrens wird damit nicht ausgeschlossen (hier: Wegfall einer der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen während eines schwebenden Diversionsverfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117725Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0140OS00056_0300000_002