Norm
StPO §71 Abs1Rechtssatz
Mit Stattgebung einer Befangenheitsanzeige (oder auch einer Ablehnung durch einen Beteiligten) eines Richters wird eine zwar nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 71 Abs 1 StPO erfasste, aber sonst gleichrangig an die Seite der Ausschließungsgründe tretende Gegebenheit geschaffen (§ 72 Abs 1 StPO), sodass der Richter in der betreffenden Strafsache durch einen anderen zu ersetzen ist (vgl § 74 Abs 3 StPO) und sich insoweit aller gerichtlichen Handlungen zu enthalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117601Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_002