Norm
StPO §79Rechtssatz
"Gehörig" ist die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 79, 80 StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen. Ob die Ladung gehörig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117620Im RIS seit
14.06.2003Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016