RS OGH 2003/5/15 15Os52/03, 14Os89/03, 14Os39/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2003
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Norm

StPO §79
StPO §459

Rechtssatz

"Gehörig" ist die Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 79, 80 StPO entspricht. Danach ist sie an den Beschuldigten persönlich und zu eigenen Handen zuzustellen. Ob die Ladung gehörig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 15.05.2003 15 Os 52/03
  • 14 Os 89/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 89/03
    Vgl auch; Beisatz: Auch die für die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung von § 79 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers kann rechtswirksam durch Hinterlegung vorgenommen werden. (T1); Beisatz: Überprüfung der Zustellung durch aktenkundigen Zustellnachweis (§ 22 ZustG). (T2)
  • 14 Os 39/16s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 14 Os 39/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117620

Im RIS seit

14.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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