RS OGH 2003/5/15 15Os52/03, 15Os42/05y, 15Os57/11p (15Os58/11k, 15Os59/11g, 15Os60/11d, 15Os61/11a),

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Norm

StPO §459
SDÜ Art52

Rechtssatz

Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig im Sinne des § 459 StPO anzusehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Art 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997 (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht. Wird eine danach allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt.

Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl Nr 41/1969, und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl Nr 744/1995.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 15.05.2003 15 Os 52/03
  • 15 Os 42/05y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2005 15 Os 42/05y
    Auch; nur: Wird eine allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt. (T1); Beisatz: Hier: Polen. (T2)
  • 15 Os 57/11p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 57/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 5 EU-RHÜ, BGBl III 2005/65. (T3); Beisatz: Ein dennoch gefälltes Abwesenheitsurteil verstößt gegen Art 6 MRK. (T4)
  • 15 Os 36/21i
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 36/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117621

Im RIS seit

14.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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