Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Die Feststellung des UVS nach §24 Abs3 nöVergG kann nur dann Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage sein, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer rechtswidrigen, das heißt vergabegesetzwidrigen Auftragsvergabe im Sinn des §32 desselben Gesetzes beruht, und die Klägerin mit ihrem Anbot deshalb übergangen wurde, obwohl sie eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte (hier auf culpa in contrahendo gestützte Schadenersatzklage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117626Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008