RS OGH 2003/5/20 4Ob62/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2003
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
nöVergG §24 Abs3
nöVergG §32 Abs1
nöVergG §35 Abs2

Rechtssatz

Die Feststellung des UVS nach §24 Abs3 nöVergG kann nur dann Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage sein, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer rechtswidrigen, das heißt vergabegesetzwidrigen Auftragsvergabe im Sinn des §32 desselben Gesetzes beruht, und die Klägerin mit ihrem Anbot deshalb übergangen wurde, obwohl sie eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte (hier auf culpa in contrahendo gestützte Schadenersatzklage).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117626

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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