Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prinzip der Spürbarkeit wettbewerbswidrigen VerhaltensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117605Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017