Norm
ZPO §461Rechtssatz
Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117624Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010