Norm
ZPO §146. ZPO §530Rechtssatz
In Einzelfällen stehen einer Partei auch gegen ein Versäumungsurteil die Rechtsbehelfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahmsklage kumulativ zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117753Dokumentnummer
JJR_20030521_OGH0002_0060OB00076_03Z0000_001