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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1988, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 23. August 2004, Zl. Fr-43/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. August 2003 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen und durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2004 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diesen Urteilen liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2003 Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain, einer namentlich genannten Person verkauft und am 16. Dezember 2003 vier Kugeln Kokain erworben, vom 16. bis 17. Dezember 2003 besessen und am 17. Dezember 2003 einem unbekannten Abnehmer eine Kugel Kokain sowie einer namentlich genannten Person drei Kugeln Kokain überlassen habe, wobei diese Tat gewerbsmäßig begangen worden sei.
Suchtmitteldelikte - so die belangte Behörde - stellten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, wodurch die Annahme gerechtfertigt sei, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre, weshalb eine Prognoseentscheidung zu seinen Gunsten nicht habe getroffen werden können.
Der Beschwerdeführer sei gemäß seinen Angaben im Juli 2003 von Italien kommend mit einem Zug an einem unbekannten Ort illegal nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und es sei gleichzeitig gemäß § 8 Asylgesetz die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zugelassen worden". Gegen den genannten Asylbescheid sei Berufung eingebracht worden. Die dem Beschwerdeführer zustehende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 stehe dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Er sei mittellos und habe in Österreich weder familiäre noch berufliche oder sonstige Bindungen. Die Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiege deutlich schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 (vierter Fall) FrG erfüllt und wegen der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftdelikte und der in diesem Bereich bekanntermaßen großen Wiederholungsgefahr die Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG zu Lasten des Beschwerdeführers zu treffen sei. Wegen des noch kurzen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und des Fehlens familiärer und privater Bindungen in Österreich ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass § 37 FrG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht. Es zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren sei unzulässig, weil aus der zeitlichen Lücke zwischen rechtskräftiger behördlicher Entscheidung im Asylverfahren einerseits und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung andererseits die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Weg einer Abschiebung in einen möglichen Verfolgerstaat drohe. Weiters knüpfe der Gesetzgeber an das Aufenthaltsverbot noch andere für den Betroffenen nachteilige Rechtswirkungen, die er, obwohl ihm aus asylrechtlichen Gründen die Nichtausreise und damit der weitere Aufenthalt in Österreich nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, erdulden müsse. Weiters seien Asylwerber bis 30. April 2004 auf Eigentums- und Suchtgiftdelikte verwiesen gewesen, um überleben zu können; nunmehr sei das Aufenthaltsverbot in solchen Fällen wegen der Grundversorgung der Asylwerber nicht mehr erforderlich.
Diese Argumente hat der Gerichtshof bereits in den auch vom Beschwerdeführer angesprochenen Erkenntnissen vom 7. September 2004, Zlen. 2004/18/0250 und 2004/18/0264, geprüft und für nicht stichhaltig beurteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird - da kein Grund für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung gesehen wird - auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Aus diesen Erwägungen lässt auch hier bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war
demnach gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. November 2004
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210257.X00Im RIS seit
04.01.2005