Norm
KartG §34Rechtssatz
Verspricht ein beabsichtigter Zusammenschluss in mancher Hinsicht Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen im Sinne des § 42b Abs 3 Z 1 KartG (hier vor allem: Belebung des Leistungswettbewerbs zwischen den beiden dann etwa gleich großen Anbietern zufolge verbesserter Kapitalausstattung und Stärkung des Werbemediums "Außenwerbung" im sich absehbar verschärfenden "intermedialen" Wettbewerb), so können diese auch im Zusammenspiel mit Auflagen gemäß § 42b Abs 4 KartG, die den in anderen Bereichen zu erwartenden Ausbau der Marktbeherrschung (hier insbesondere: in den Beschaffungsmärkten für das "Streugeschäft") abfedern, die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen.
Erteilte Auflagen:
1. Auftrag, die ständige Zusammenarbeit mit kartellrechlich nicht verbundenen Außenwerbern (vor allem im Marketing-Bereich) über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu beenden
2. Auftrag zur Abgabe von Plakatflächen in einem bestimmten Ausmaß an kartellrechtlich nicht verbundene, im Bereich der Außenwerbung tätige Unternehmen innerhalb einer Frist von rund 1,5 Jahren
3. Untersagung weiterer Zusammenschlüsse im Sinne des Kartellgesetzes mit anderen im Bereich der Außenwerbung tätigen Unternehmen für die Dauer von rund 2,5 Jahren
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000603Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011