RS OGH 2003/5/23 26Kt16/03-57 (26Kt26/03-57)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2003
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Norm

KartG §34
KartG §42b Abs2 Z2
KartG §42b Abs3 Z1
KartG §42b Abs4

Rechtssatz

Verspricht ein beabsichtigter Zusammenschluss in mancher Hinsicht Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen im Sinne des § 42b Abs 3 Z 1 KartG (hier vor allem: Belebung des Leistungswettbewerbs zwischen den beiden dann etwa gleich großen Anbietern zufolge verbesserter Kapitalausstattung und Stärkung des Werbemediums "Außenwerbung" im sich absehbar verschärfenden "intermedialen" Wettbewerb), so können diese auch im Zusammenspiel mit Auflagen gemäß § 42b Abs 4 KartG, die den in anderen Bereichen zu erwartenden Ausbau der Marktbeherrschung (hier insbesondere: in den Beschaffungsmärkten für das "Streugeschäft") abfedern, die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen.

Erteilte Auflagen:

1. Auftrag, die ständige Zusammenarbeit mit kartellrechlich nicht verbundenen Außenwerbern (vor allem im Marketing-Bereich) über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu beenden

2. Auftrag zur Abgabe von Plakatflächen in einem bestimmten Ausmaß an kartellrechtlich nicht verbundene, im Bereich der Außenwerbung tätige Unternehmen innerhalb einer Frist von rund 1,5 Jahren

3. Untersagung weiterer Zusammenschlüsse im Sinne des Kartellgesetzes mit anderen im Bereich der Außenwerbung tätigen Unternehmen für die Dauer von rund 2,5 Jahren

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000603

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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