RS OGH 2003/5/26 7Bkd2/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2003
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 I
MRK Art10 Abs2 IV4f
MRK Art10 Abs2 IV4j
RL-BA 1977 §46

Rechtssatz

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes findet eine an den Rechtsanwalt gerichtete Verpflichtung, Aktivwerbung mit seiner Person durch Dritte zu verhindern in § 1 DSt 1990 bei der notwendigen verfassungskonformen, auf Art 10 MRK Bedacht nehmenden Auslegung, keine Deckung. Der Rechtsanwalt hat erst dann ein Disziplinarvergehen zu vertreten, wenn er „das Benehmen Anderer selbst veranlasst oder gefördert" hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 2/97
    Entscheidungstext OGH 26.05.2003 7 Bkd 2/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117719

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten