Norm
DSt 1990 §1 IRechtssatz
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes findet eine an den Rechtsanwalt gerichtete Verpflichtung, Aktivwerbung mit seiner Person durch Dritte zu verhindern in § 1 DSt 1990 bei der notwendigen verfassungskonformen, auf Art 10 MRK Bedacht nehmenden Auslegung, keine Deckung. Der Rechtsanwalt hat erst dann ein Disziplinarvergehen zu vertreten, wenn er „das Benehmen Anderer selbst veranlasst oder gefördert" hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117719Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012