RS OGH 2003/5/27 1Ob244/02t, 4Ob7/04i, 1Ob114/05d, 4Ob227/06w, 2Ob38/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

ABGB §859
ABGB §1002
ABGB §1029 B4
AGB Telefon allg

Rechtssatz

Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/02t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 244/02t
    Veröff: SZ 2003/60
  • 4 Ob 7/04i
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 7/04i
    nur: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (T1); Beisatz: Zu unterscheiden ist streng zwischen der Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene). (T2); Veröff: SZ 2004/33
  • 1 Ob 114/05d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 114/05d
    Auch
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Beisatz: Die bloße Erlaubnis, einen Telefonanschluss zu verwenden, ist nicht als solche Vollmacht (auch nicht als Anscheinsvollmacht) zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/38
  • 2 Ob 38/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 38/17b
    nur T1; Veröff: SZ 2017/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117755

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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