Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Das teilweise und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untersuchungshaft, Dauer, VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117603Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019