RS OGH 2003/5/27 11Os71/03, 14Os11/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
beobachten
merken

Norm

StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Das teilweise und ohne unmittelbare Ableitung aus dem Gesetz in der Literatur vertretene und vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte "Prinzip, dass die Haftdauer wesentlich hinter der zu erwartenden Strafe zurückbleiben muss", vermag der Oberste Gerichtshof aus geltendem Recht nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Untersuchungshaft, Dauer, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117603

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten