RS OGH 2003/5/27 11Os95/02, 11Os157/15w, 13Os125/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

StGB §1 Abs1
StGB §61

Rechtssatz

§ 1 Abs1 StGB stellt (ebenso wie §61 StGB) nur auf den Zeitpunkt des Schuldspruchs und nicht auf jenen der eine "Effektuierung" des dadurch festgelegten Strafanspruchs dienenden Ermessensentscheidungen ab.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat
  • 11 Os 157/15w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2016 11 Os 157/15w
    Auch
  • 13 Os 125/16f
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 125/16f
    Auch; Beisatz: Eine Mischung von Schuldspruch nach altem und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig. (T1)
    Beisatz: Zu einer anderen Sicht geben auch Art 7 Abs 1 MRK und Art 49 Abs 1 GRC keinen Anlass. (T2)
    Beisatz: Die Anwendung des richtigen Strafgesetzes nach § 61 StGB ist Gegenstand der Subsumtion, also des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber des Sanktionsausspruchs. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117810

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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