Norm
ASVG §292 Abs8Rechtssatz
Einheitswerte für Teilverpachtungen, die vor dem zehnjährigen Zeitraum vor dem Stichtag begonnen haben, sind auch in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Wurde nicht der gesamte land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb aufgegeben, sind die über den Stichtag hinaus weiterbewirtschafteten Eigengründe bei der Durchschnittsberechnung zwar außer Betracht zu lassen, es ist aber das Einkommen für die weiterbewirtschafteten Flächen gemäß §292 Abs5 ASVG zu errechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117911Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_010OBS00046_03T0000_001