Norm
EinstV §2 Abs2Rechtssatz
Bei Kindern ist ein Hilfsbedarf für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln -wozu die Besorgung von Diätnahrungsmitteln gehört -, mangels eines über das für gleichaltrige Erforderliche hinausgehenden Ausmaßes an Hilfe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117778Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_010OBS00080_03T0000_001