RS OGH 2003/5/27 11Os95/02, 11Os46/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

StPO §260 Abs1

Rechtssatz

Grundlage für den Strafausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der Schuldspruch. Dieser begründet den - von den gesetzlich normierten Ausnahmen (vgl § 40 letzter Satz StGB, §§12, 13 JGG) abgesehen - jedenfalls zu effektuierenden Strafanspruch des Staates, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Gesetzesänderung kommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat
  • 11 Os 46/05g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 46/05g
    Auch; Beisatz: Hier: Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des §21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117809

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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