Norm
StGB §1Rechtssatz
Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht kann dem Verstoß gegen eine nachträglich geminderte oder aufgehobene Bestimmung ein geringes oder gar kein Gewicht mehr beigemessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117812Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_006